Staatlicher Umgang mit sexuellem Mißbrauch
Author(s) / Creator(s)
Oberloskamp, Helga
Abstract / Description
Das Thema bedarf differenzierter Betrachtung, da sich "der Staat" in seinen drei Gewalten Legislative, Exekutive, Judikative darstellt. Die Exekutive wird vor allem durch das Jugendamt repräsentiert, dessen Aufgaben das KJHG differenziert benennt. Dagegen sagt das Gesetz wenig darüber aus, wie die Aufgaben zu erledigen sind. Allerdings ist eine Kooperation mit Freien Trägern der Jugendhilfe, dem Vormundschafts- und Familiengericht und anderen bezeichneten Stellen (z B Schule, Polizei) vorgeschrieben. Im übrigen müssen die Mitarbeiter in der Jugendhilfe Fachkräfte mit entsprechender Ausbildung, Fortbildung und Supervision sein. Bei der Fachlichkeit der Jugendamtsmitarbeiter fehlt es vor allem häufig an rechtlichem, entwicklungspsychologischem und kinderpsychiatrischem Wissen. Ferner sind verschiedene Fertigkeiten nicht in genügendem Maße vorhanden Gesprächsführung, Schicht- und altersspezifische Sprache, realitätsgetreues Erfassen und Wiedergeben von Ereignissen. Die vom KJHG vorgeschriebenen Hilfepläne sind oft unzulänglich. Der Datenschutz spielt eine kontraproduktive Rolle. Finanzielle Engpässe werden auf dem Rücken der schwächsten Glieder der Gesellschaft ausgetragen. Die Judikative muß sich im vormundschaftsgerichtlichen Bereich stärker von eventuellen Strafverfahren lösen und früher eingreifen. Eine rechtzeitige Bestellung eines Anwaltes des Kindes wäre wünschenswert. Bei den richterlichen Maßnahmen sollten die Möglichkeiten des Gesetzes besser genutzt werden. Polizei und Staatsanwaltschaft müßten sich stärker auf eine Kooperation mit Jugendamt und Vormundschaftsgericht einlassen. Strafgerichte sollten Kindern eher Glauben schenken. Die Ausnahmen, die die Strafprozeßordnung vorsieht, ließen sich erheblich besser ausschöpfen. Die Entschädigung von Opfern sexuellen Mißbrauchs sollte konsequenter angestrebt werden. Die Legislative könnte vor allem festgefahrene Rechtsprechung wieder in Schwung bringen (Fortsetzungszusammenhang, Gewalt Definition, Glaubwürdigkeitsprüfung), neue Wege begehen (Video Aufnahmen statt Unmittelbarkeitsgrundsatz, psychotherapeutische Behandlung als strafrechtliche Sanktion) und mangelhafte Gesetze verbessern (Zuständigkeit Vormundschaftsgericht/Familiengericht, kontraproduktiver Datenschutz). Als Ergebnis ist festzustellen, daß es beim Umgang des Staates mit sexuellem Mißbrauch zwar manches im Detail zu verbessern gibt, daß jedoch der Hauptmangel der Situation dann besteht, daß der Staat nicht "umgeht", d. h. gezielt handhabt, sondern "laufen läßt", d. h. den sexuellen Mißbrauch nicht teleologisch abgesicherten Normen unterstellt, sondern einem unkoordinieiten Sammelsurium von Bestimmungen.
Keyword(s)
Sexueller Missbrauch Jugendamt Gesetz Strafverfahren Problem Kindesmisshandlung Sexuelle Gewalt Regierungspolitik Gesetzgebungsverfahren Jugendwohlfahrtspflege Arbeitnehmerfachkenntnisse Strafgesetz Child Abuse Sexual Abuse Government Policy Making Legislative Processes Child Welfare Employee Skills Criminal Law Criminal JusticePersistent Identifier
Date of first publication
1996
Publication status
unknown
Review status
unknown
Citation
-
45.19968_3_39215.pdf_new.pdfAdobe PDF - 1.33MBMD5: 540b7f93cf8c77e64d12485783692810
-
There are no other versions of this object.
-
Author(s) / Creator(s)Oberloskamp, Helga
-
PsychArchives acquisition timestamp2022-11-17T12:30:00Z
-
Made available on2012-10-04
-
Made available on2015-12-01T10:33:34Z
-
Made available on2022-11-17T12:30:00Z
-
Date of first publication1996
-
Abstract / DescriptionDas Thema bedarf differenzierter Betrachtung, da sich "der Staat" in seinen drei Gewalten Legislative, Exekutive, Judikative darstellt. Die Exekutive wird vor allem durch das Jugendamt repräsentiert, dessen Aufgaben das KJHG differenziert benennt. Dagegen sagt das Gesetz wenig darüber aus, wie die Aufgaben zu erledigen sind. Allerdings ist eine Kooperation mit Freien Trägern der Jugendhilfe, dem Vormundschafts- und Familiengericht und anderen bezeichneten Stellen (z B Schule, Polizei) vorgeschrieben. Im übrigen müssen die Mitarbeiter in der Jugendhilfe Fachkräfte mit entsprechender Ausbildung, Fortbildung und Supervision sein. Bei der Fachlichkeit der Jugendamtsmitarbeiter fehlt es vor allem häufig an rechtlichem, entwicklungspsychologischem und kinderpsychiatrischem Wissen. Ferner sind verschiedene Fertigkeiten nicht in genügendem Maße vorhanden Gesprächsführung, Schicht- und altersspezifische Sprache, realitätsgetreues Erfassen und Wiedergeben von Ereignissen. Die vom KJHG vorgeschriebenen Hilfepläne sind oft unzulänglich. Der Datenschutz spielt eine kontraproduktive Rolle. Finanzielle Engpässe werden auf dem Rücken der schwächsten Glieder der Gesellschaft ausgetragen. Die Judikative muß sich im vormundschaftsgerichtlichen Bereich stärker von eventuellen Strafverfahren lösen und früher eingreifen. Eine rechtzeitige Bestellung eines Anwaltes des Kindes wäre wünschenswert. Bei den richterlichen Maßnahmen sollten die Möglichkeiten des Gesetzes besser genutzt werden. Polizei und Staatsanwaltschaft müßten sich stärker auf eine Kooperation mit Jugendamt und Vormundschaftsgericht einlassen. Strafgerichte sollten Kindern eher Glauben schenken. Die Ausnahmen, die die Strafprozeßordnung vorsieht, ließen sich erheblich besser ausschöpfen. Die Entschädigung von Opfern sexuellen Mißbrauchs sollte konsequenter angestrebt werden. Die Legislative könnte vor allem festgefahrene Rechtsprechung wieder in Schwung bringen (Fortsetzungszusammenhang, Gewalt Definition, Glaubwürdigkeitsprüfung), neue Wege begehen (Video Aufnahmen statt Unmittelbarkeitsgrundsatz, psychotherapeutische Behandlung als strafrechtliche Sanktion) und mangelhafte Gesetze verbessern (Zuständigkeit Vormundschaftsgericht/Familiengericht, kontraproduktiver Datenschutz). Als Ergebnis ist festzustellen, daß es beim Umgang des Staates mit sexuellem Mißbrauch zwar manches im Detail zu verbessern gibt, daß jedoch der Hauptmangel der Situation dann besteht, daß der Staat nicht "umgeht", d. h. gezielt handhabt, sondern "laufen läßt", d. h. den sexuellen Mißbrauch nicht teleologisch abgesicherten Normen unterstellt, sondern einem unkoordinieiten Sammelsurium von Bestimmungen.de
-
Publication statusunknown
-
Review statusunknown
-
ISSN0032-7034
-
Persistent Identifierhttps://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bsz:291-psydok-39215
-
Persistent Identifierhttps://hdl.handle.net/20.500.11780/2231
-
Persistent Identifierhttps://doi.org/10.23668/psycharchives.9763
-
Language of contentdeu
-
Is part ofPraxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie. - 45.1996, 8, S. 273-278
-
Keyword(s)Sexueller Missbrauchde
-
Keyword(s)Jugendamtde
-
Keyword(s)Gesetzde
-
Keyword(s)Strafverfahrende
-
Keyword(s)Problemde
-
Keyword(s)Kindesmisshandlungde
-
Keyword(s)Sexuelle Gewaltde
-
Keyword(s)Regierungspolitikde
-
Keyword(s)Gesetzgebungsverfahrende
-
Keyword(s)Jugendwohlfahrtspflegede
-
Keyword(s)Arbeitnehmerfachkenntnissede
-
Keyword(s)Strafgesetzde
-
Keyword(s)Child Abuseen
-
Keyword(s)Sexual Abuseen
-
Keyword(s)Government Policy Makingen
-
Keyword(s)Legislative Processesen
-
Keyword(s)Child Welfareen
-
Keyword(s)Employee Skillsen
-
Keyword(s)Criminal Lawen
-
Keyword(s)Criminal Justiceen
-
Dewey Decimal Classification number(s)150
-
TitleStaatlicher Umgang mit sexuellem Mißbrauchde
-
DRO typearticle
-
Visible tag(s)PsyDok
-
Visible tag(s)Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie