Article

Staatlicher Umgang mit sexuellem Mißbrauch

Author(s) / Creator(s)

Oberloskamp, Helga

Abstract / Description

Das Thema bedarf differenzierter Betrachtung, da sich "der Staat" in seinen drei Gewalten Legislative, Exekutive, Judikative darstellt. Die Exekutive wird vor allem durch das Jugendamt repräsentiert, dessen Aufgaben das KJHG differenziert benennt. Dagegen sagt das Gesetz wenig darüber aus, wie die Aufgaben zu erledigen sind. Allerdings ist eine Kooperation mit Freien Trägern der Jugendhilfe, dem Vormundschafts- und Familiengericht und anderen bezeichneten Stellen (z B Schule, Polizei) vorgeschrieben. Im übrigen müssen die Mitarbeiter in der Jugendhilfe Fachkräfte mit entsprechender Ausbildung, Fortbildung und Supervision sein. Bei der Fachlichkeit der Jugendamtsmitarbeiter fehlt es vor allem häufig an rechtlichem, entwicklungspsychologischem und kinderpsychiatrischem Wissen. Ferner sind verschiedene Fertigkeiten nicht in genügendem Maße vorhanden Gesprächsführung, Schicht- und altersspezifische Sprache, realitätsgetreues Erfassen und Wiedergeben von Ereignissen. Die vom KJHG vorgeschriebenen Hilfepläne sind oft unzulänglich. Der Datenschutz spielt eine kontraproduktive Rolle. Finanzielle Engpässe werden auf dem Rücken der schwächsten Glieder der Gesellschaft ausgetragen. Die Judikative muß sich im vormundschaftsgerichtlichen Bereich stärker von eventuellen Strafverfahren lösen und früher eingreifen. Eine rechtzeitige Bestellung eines Anwaltes des Kindes wäre wünschenswert. Bei den richterlichen Maßnahmen sollten die Möglichkeiten des Gesetzes besser genutzt werden. Polizei und Staatsanwaltschaft müßten sich stärker auf eine Kooperation mit Jugendamt und Vormundschaftsgericht einlassen. Strafgerichte sollten Kindern eher Glauben schenken. Die Ausnahmen, die die Strafprozeßordnung vorsieht, ließen sich erheblich besser ausschöpfen. Die Entschädigung von Opfern sexuellen Mißbrauchs sollte konsequenter angestrebt werden. Die Legislative könnte vor allem festgefahrene Rechtsprechung wieder in Schwung bringen (Fortsetzungszusammenhang, Gewalt Definition, Glaubwürdigkeitsprüfung), neue Wege begehen (Video Aufnahmen statt Unmittelbarkeitsgrundsatz, psychotherapeutische Behandlung als strafrechtliche Sanktion) und mangelhafte Gesetze verbessern (Zuständigkeit Vormundschaftsgericht/Familiengericht, kontraproduktiver Datenschutz). Als Ergebnis ist festzustellen, daß es beim Umgang des Staates mit sexuellem Mißbrauch zwar manches im Detail zu verbessern gibt, daß jedoch der Hauptmangel der Situation dann besteht, daß der Staat nicht "umgeht", d. h. gezielt handhabt, sondern "laufen läßt", d. h. den sexuellen Mißbrauch nicht teleologisch abgesicherten Normen unterstellt, sondern einem unkoordinieiten Sammelsurium von Bestimmungen.

Keyword(s)

Sexueller Missbrauch Jugendamt Gesetz Strafverfahren Problem Kindesmisshandlung Sexuelle Gewalt Regierungspolitik Gesetzgebungsverfahren Jugendwohlfahrtspflege Arbeitnehmerfachkenntnisse Strafgesetz Child Abuse Sexual Abuse Government Policy Making Legislative Processes Child Welfare Employee Skills Criminal Law Criminal Justice

Persistent Identifier

Date of first publication

1996

Publication status

unknown

Review status

unknown

Citation

  • Author(s) / Creator(s)
    Oberloskamp, Helga
  • PsychArchives acquisition timestamp
    2022-11-17T12:30:00Z
  • Made available on
    2012-10-04
  • Made available on
    2015-12-01T10:33:34Z
  • Made available on
    2022-11-17T12:30:00Z
  • Date of first publication
    1996
  • Abstract / Description
    Das Thema bedarf differenzierter Betrachtung, da sich "der Staat" in seinen drei Gewalten Legislative, Exekutive, Judikative darstellt. Die Exekutive wird vor allem durch das Jugendamt repräsentiert, dessen Aufgaben das KJHG differenziert benennt. Dagegen sagt das Gesetz wenig darüber aus, wie die Aufgaben zu erledigen sind. Allerdings ist eine Kooperation mit Freien Trägern der Jugendhilfe, dem Vormundschafts- und Familiengericht und anderen bezeichneten Stellen (z B Schule, Polizei) vorgeschrieben. Im übrigen müssen die Mitarbeiter in der Jugendhilfe Fachkräfte mit entsprechender Ausbildung, Fortbildung und Supervision sein. Bei der Fachlichkeit der Jugendamtsmitarbeiter fehlt es vor allem häufig an rechtlichem, entwicklungspsychologischem und kinderpsychiatrischem Wissen. Ferner sind verschiedene Fertigkeiten nicht in genügendem Maße vorhanden Gesprächsführung, Schicht- und altersspezifische Sprache, realitätsgetreues Erfassen und Wiedergeben von Ereignissen. Die vom KJHG vorgeschriebenen Hilfepläne sind oft unzulänglich. Der Datenschutz spielt eine kontraproduktive Rolle. Finanzielle Engpässe werden auf dem Rücken der schwächsten Glieder der Gesellschaft ausgetragen. Die Judikative muß sich im vormundschaftsgerichtlichen Bereich stärker von eventuellen Strafverfahren lösen und früher eingreifen. Eine rechtzeitige Bestellung eines Anwaltes des Kindes wäre wünschenswert. Bei den richterlichen Maßnahmen sollten die Möglichkeiten des Gesetzes besser genutzt werden. Polizei und Staatsanwaltschaft müßten sich stärker auf eine Kooperation mit Jugendamt und Vormundschaftsgericht einlassen. Strafgerichte sollten Kindern eher Glauben schenken. Die Ausnahmen, die die Strafprozeßordnung vorsieht, ließen sich erheblich besser ausschöpfen. Die Entschädigung von Opfern sexuellen Mißbrauchs sollte konsequenter angestrebt werden. Die Legislative könnte vor allem festgefahrene Rechtsprechung wieder in Schwung bringen (Fortsetzungszusammenhang, Gewalt Definition, Glaubwürdigkeitsprüfung), neue Wege begehen (Video Aufnahmen statt Unmittelbarkeitsgrundsatz, psychotherapeutische Behandlung als strafrechtliche Sanktion) und mangelhafte Gesetze verbessern (Zuständigkeit Vormundschaftsgericht/Familiengericht, kontraproduktiver Datenschutz). Als Ergebnis ist festzustellen, daß es beim Umgang des Staates mit sexuellem Mißbrauch zwar manches im Detail zu verbessern gibt, daß jedoch der Hauptmangel der Situation dann besteht, daß der Staat nicht "umgeht", d. h. gezielt handhabt, sondern "laufen läßt", d. h. den sexuellen Mißbrauch nicht teleologisch abgesicherten Normen unterstellt, sondern einem unkoordinieiten Sammelsurium von Bestimmungen.
    de
  • Publication status
    unknown
  • Review status
    unknown
  • ISSN
    0032-7034
  • Persistent Identifier
    https://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bsz:291-psydok-39215
  • Persistent Identifier
    https://hdl.handle.net/20.500.11780/2231
  • Persistent Identifier
    https://doi.org/10.23668/psycharchives.9763
  • Language of content
    deu
  • Is part of
    Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie. - 45.1996, 8, S. 273-278
  • Keyword(s)
    Sexueller Missbrauch
    de
  • Keyword(s)
    Jugendamt
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    Gesetz
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    Problem
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    Strafgesetz
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  • Keyword(s)
    Child Abuse
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  • Keyword(s)
    Sexual Abuse
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  • Keyword(s)
    Government Policy Making
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    Legislative Processes
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  • Keyword(s)
    Child Welfare
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    Employee Skills
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  • Keyword(s)
    Criminal Law
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  • Keyword(s)
    Criminal Justice
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  • Dewey Decimal Classification number(s)
    150
  • Title
    Staatlicher Umgang mit sexuellem Mißbrauch
    de
  • DRO type
    article
  • Visible tag(s)
    PsyDok
  • Visible tag(s)
    Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie