Editorial
Author(s) / Creator(s)
N.N.
Abstract / Description
Das Wohl der Kinder zu garantieren, ist Aufgabe des Kinderschutzes. Durch die Erklärung Deutschlands zur Einhaltung der UN-Konvention über die Rechte der Kinder verplichtet sich die deutsche Rechtsprechung unter anderem, die Kinder vor Gewalt, Misshandlung, Verwahrlosung und Missbrauch zu schützen (vgl. UN-Konvention 1990, Art. 19). Die Konvention ist deshalb so bedeutend, weil sie allen Kindern weitreichende Menschenrechte zugesteht, wodurch die Kinder zu „Trägern von eigenen Rechten“ werden. Der Begrif des Kindeswohls lässt sich nicht eindeutig deinieren. Es handelt sich vielmehr um ein Konstrukt, das erst durch das Zusammenfügen verschiedener Merkmale entsteht. Diese Indikatoren sind abhängig von anthropologischen, gesellschatlich-moralischen, psychologischen und juristischen Faktoren. Aus psychologischer Sicht ist das Kindeswohl dann gewährleistet, wenn Entfaltungsräume gegeben sind, in denen das Kind körperliche, kognitive, emotionale, soziale sowie praktische Fähigkeiten, Eigenschaten und Beziehungen entwickeln kann, durch die es befähigt wird, in Übereinstimmung mit der Realität und den gegebenen sozialen Werten und Normen für sein eigenes Wohlergehen zu sorgen. Brazelton und Greenspan (2002) unterscheiden drei basale kindliche Bedürfnisse:
das Bedürfnis nach Existenz („existence“),
das Bedürfnis nach sozialer Bindung und Verbundenheit („relatedness“) und
das Bedürfnis nach Wachstum („growth“).
Keyword(s)
Kindeswohl Kindeswohl Merkmale Faktoren Child Welfare CriteriaPersistent Identifier
Date of first publication
2009
Publication status
unknown
Review status
unknown
Citation
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58.200910_1_49346.pdfAdobe PDF - 103KBMD5: a6d0a83e1fcbee7a41a3f4a78f907b61
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Author(s) / Creator(s)N.N.
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PsychArchives acquisition timestamp2022-11-22T06:40:15Z
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Made available on2014-02-04
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Made available on2015-12-01T10:34:35Z
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Date of first publication2009
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Abstract / DescriptionDas Wohl der Kinder zu garantieren, ist Aufgabe des Kinderschutzes. Durch die Erklärung Deutschlands zur Einhaltung der UN-Konvention über die Rechte der Kinder verplichtet sich die deutsche Rechtsprechung unter anderem, die Kinder vor Gewalt, Misshandlung, Verwahrlosung und Missbrauch zu schützen (vgl. UN-Konvention 1990, Art. 19). Die Konvention ist deshalb so bedeutend, weil sie allen Kindern weitreichende Menschenrechte zugesteht, wodurch die Kinder zu „Trägern von eigenen Rechten“ werden. Der Begrif des Kindeswohls lässt sich nicht eindeutig deinieren. Es handelt sich vielmehr um ein Konstrukt, das erst durch das Zusammenfügen verschiedener Merkmale entsteht. Diese Indikatoren sind abhängig von anthropologischen, gesellschatlich-moralischen, psychologischen und juristischen Faktoren. Aus psychologischer Sicht ist das Kindeswohl dann gewährleistet, wenn Entfaltungsräume gegeben sind, in denen das Kind körperliche, kognitive, emotionale, soziale sowie praktische Fähigkeiten, Eigenschaten und Beziehungen entwickeln kann, durch die es befähigt wird, in Übereinstimmung mit der Realität und den gegebenen sozialen Werten und Normen für sein eigenes Wohlergehen zu sorgen. Brazelton und Greenspan (2002) unterscheiden drei basale kindliche Bedürfnisse: das Bedürfnis nach Existenz („existence“), das Bedürfnis nach sozialer Bindung und Verbundenheit („relatedness“) und das Bedürfnis nach Wachstum („growth“).de
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Publication statusunknown
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Review statusunknown
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ISSN0032-7034
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Persistent Identifierhttps://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bsz:291-psydok-49346
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Persistent Identifierhttps://hdl.handle.net/20.500.11780/3173
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Persistent Identifierhttps://doi.org/10.23668/psycharchives.11210
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Language of contentdeu
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Is part ofPraxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie. - 58.2009, 10, S. 761-763
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Keyword(s)Kindeswohlde
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Keyword(s)Kindeswohlde
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Keyword(s)Merkmalede
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Keyword(s)Faktorende
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Keyword(s)Child Welfareen
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Keyword(s)Criteriaen
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Dewey Decimal Classification number(s)150
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TitleEditorialde
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DRO typearticle
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Visible tag(s)PsyDok
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Visible tag(s)Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie