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http://hdl.handle.net/20.500.11780/2178
Titel: | Editorial |
Erscheinungsdatum: | 1995 |
Zusammenfassung: | Das 1990 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) hat in § 10 Abs. 2 bestimmt, daß Leistungen nach diesem Gesetz Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vorgehen. Ausgenommen sind davon Maßnahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Damit ist die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe bei jungen Menschen, die seelisch behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, vom Sozialhilfeträger auf den Jugendhilfeträger übergegangen. In Art. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts ist bestimmt worden, daß die genannte Vorschrift des § 10 Abs. 2 KJHG erst mit dem 01.01.1995 in Kraft treten soll. In Abs. 2 Art. 11 ist den Bundesländern die Möglichkeit eingeiäumt, auf eine Übergangsfrist zu verzichten oder eine andere Übergangsfrist festzusetzen. Unterdessen wurde 1993 eine erste Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beschlossen, in der die Lingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche als eine eigene Leistungsform von der Hilfe zur Erziehung unterschieden worden ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 35 a KJHG). |
URI: | http://hdl.handle.net/20.500.11780/2178 |
ISSN: | 0032-7034 |
Enthalten in den Sammlungen: | Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie |
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