Editorial
Author(s) / Creator(s)
N.N.
Abstract / Description
Das 1990 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) hat in § 10 Abs. 2 bestimmt, daß Leistungen nach diesem Gesetz Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vorgehen. Ausgenommen sind davon Maßnahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Damit ist die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe bei jungen Menschen, die seelisch behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, vom Sozialhilfeträger auf den Jugendhilfeträger übergegangen. In Art. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts ist bestimmt worden, daß die genannte Vorschrift des § 10 Abs. 2 KJHG erst mit dem 01.01.1995 in Kraft treten soll. In Abs. 2 Art. 11 ist den Bundesländern die Möglichkeit eingeiäumt, auf eine Übergangsfrist zu verzichten oder eine andere Übergangsfrist festzusetzen. Unterdessen wurde 1993 eine erste Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beschlossen, in der die Lingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche als eine eigene Leistungsform von der Hilfe zur Erziehung unterschieden worden ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 35 a KJHG).
Keyword(s)
Kinderpsychologie Kinderpsychiatrie Jugendhilfe Kinderpsychologie Kinderpsychiatrie Kinder- und Jugendhilfe Child Psychology Child Psychiatry Child Care Youth CarePersistent Identifier
Date of first publication
1995
Publication status
unknown
Review status
unknown
Citation
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44.19959_1_38586.pdf_new.pdfAdobe PDF - 590.89KBMD5: e2be040daa18af3775e550d39efbdf40
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Author(s) / Creator(s)N.N.
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PsychArchives acquisition timestamp2022-11-22T10:09:53Z
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Made available on2012-09-06
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Made available on2015-12-01T10:33:31Z
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Made available on2022-11-22T10:09:53Z
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Date of first publication1995
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Abstract / DescriptionDas 1990 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) hat in § 10 Abs. 2 bestimmt, daß Leistungen nach diesem Gesetz Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vorgehen. Ausgenommen sind davon Maßnahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Damit ist die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe bei jungen Menschen, die seelisch behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, vom Sozialhilfeträger auf den Jugendhilfeträger übergegangen. In Art. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts ist bestimmt worden, daß die genannte Vorschrift des § 10 Abs. 2 KJHG erst mit dem 01.01.1995 in Kraft treten soll. In Abs. 2 Art. 11 ist den Bundesländern die Möglichkeit eingeiäumt, auf eine Übergangsfrist zu verzichten oder eine andere Übergangsfrist festzusetzen. Unterdessen wurde 1993 eine erste Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beschlossen, in der die Lingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche als eine eigene Leistungsform von der Hilfe zur Erziehung unterschieden worden ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 35 a KJHG).de
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Publication statusunknown
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Review statusunknown
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ISSN0032-7034
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Persistent Identifierhttps://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bsz:291-psydok-38586
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Persistent Identifierhttps://hdl.handle.net/20.500.11780/2178
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Persistent Identifierhttps://doi.org/10.23668/psycharchives.11983
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Language of contentdeu
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Is part ofPraxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie. - 44.1995, 9, S. 340
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Keyword(s)Kinderpsychologiede
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Keyword(s)Kinderpsychiatriede
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Keyword(s)Jugendhilfede
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Keyword(s)Kinderpsychologiede
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Keyword(s)Kinderpsychiatriede
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Keyword(s)Kinder- und Jugendhilfede
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Keyword(s)Child Psychologyen
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Keyword(s)Child Psychiatryen
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Keyword(s)Child Careen
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Keyword(s)Youth Careen
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Dewey Decimal Classification number(s)150
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TitleEditorialde
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DRO typearticle
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Visible tag(s)PsyDok
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Visible tag(s)Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie